Satzung des Vereins

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SATZUNG

Thüringer Arbeitskreis Mediation e. V.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)  Der Verein führt den Namen „Thüringer Arbeitskreis Mediation“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Thüringer Arbeitskreis Mediation e. V.“.

(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
Der Verein wurde am 02. August 2004 errichtet.

(3)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2 Zweck des Vereins

(1)  Der Verein hat den Zweck, den Gedanken der Mediation in der Öffentlichkeit zu verbreiten und zu einer stärkeren Anwendung der Mediation insbesondere in Wirtschaft, staatlichen und privaten Organisationen, in der Arbeitswelt, im Gemeinwesen und im familiären Bereich beizutragen. Der Verein verfolgt das Ziel, Mediation zu einem festen Bestandteil der Streitkultur in der Gesellschaft zu machen. Er möchte einen Beitrag dazu leisten, dass Mediation allgemein bekannt wird, ermutigen, sich dieses Verfahrens zur Lösung von Konflikten in unterschiedlichen Lebensbereichen zu bedienen und unterstützen, Mediation auf hohem fachlichen Niveau durchzuführen und hierin Kompetenz zu erlangen.

(2)  Der Verein verfolgt in erster Linie die Zwecke der Förderung von Erziehung und Bildung, der Förderung von Verbraucherberatung und der Unterstützung von Partnerschaft, Ehe und Familien. In diesem Sinne verfolgt der Verein insbesondere folgende Aufgaben und Zwecke:

-        Informations- und Fachveranstaltungen anbieten

-        Ideen für Modellprojekte entwickeln und bei deren Umsetzung mitwirken

-        Informationen über Mediationsangebote an Interessierte geben

-        mit Wirtschafts- und Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften und sonstigen Arbeitnehmerverbänden zusammen arbeiten

-        mit staatlichen Stellen (z.B. Gerichten, Jugendämtern, Beratungsstellen), sozialen und Bildungseinrichtungen, Organisationen und Institutionen der Wirtschaftsförderung der Wissenschaft und Forschung zusammen arbeiten

-        Aus- und Weiterbildung in Bezug auf Mediation fördern

-        Erfahrungsaustausch und Kontaktpflege zwischen Mediatoren und Anwendern der Mediation.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(3) „Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Pro Familia e.V. Melanchtonstr. 6 in 99084 Erfurt, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“ 1 von 4

§ 4 Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu fördern.

(2)  Die Mitgliedschaft wird durch Teilnahme an der Gründung oder durch späteren Eintritt erworben.

(3)  Bei einem späteren Eintritt ist der Aufnahmeantrag schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, entscheidet auf erneuten Antrag hin die Mitgliederversammlung.
Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(4)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Kalenderjahresende möglich.

(5)  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands unter Angabe der Gründe. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich an die dem Vorstand zuletzt benannte mitgeteilt.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

(1)  Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrages verpflichtet.

(2)  Wenn ein Mitglied im Laufe des Jahres beitritt oder ausscheidet, fällt der Beitrag für die Monate der Mitgliedschaft anteilig an.

(3)  Der Jahresbeitrag ist fällig bis zum 31. Januar eines Jahres bzw. bis zum Ende des Beitrittsmonats.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Vorstand

(1)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird durch den Vorstandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter jeweils einzeln vertreten. Der Vorstand besteht bis auf weiteres aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, der/dem Vorstandsvorsitzenden, einer / einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Kassenwart und den Beisitzern.

(2)  Der Vorstand des Vereins wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied es Vorstandes während der Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählt.

(3)  Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Bevollmächtigte oder Arbeitsgruppen einsetzen.

(4)  Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

(5)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Auf die Einhaltung dieser Frist kann der Vorstand im Einzelfall einvernehmlich verzichten. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.

(6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung hierzu erklären. Die Beschlüsse sind zu Nachweiszwecken zu protokollieren und vom Leiter der Vorstandssitzung zu unterschreiben.

(7)  Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand ausgeführt.

(8)  Die Vorstandsmitglieder erhalten eine im Verhältnis zu ihren Aufgaben angemessene Entschädigung, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

 

(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Versammlung beschließt oder sie von einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird.

(3)  Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail und zugleich über die Internetseite einzuberufen. Die Tagesordnung mit Angabe der Gegenstände der Beschlussfassung ist beizulegen bzw. als         Anhang beizufügen“.

 Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden des Vorstandes geleitet, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

(4)  Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Wahl und Abberufung des Vorstandes können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

(5)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl der Mitglieder des Vorstandes


b) Entgegennahme des Jahresberichts und der geprüften Jahresabrechnung

c) Entlastung des Vorstandes


c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen


d) Beschlussfassung über Anträge


e) Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages sowie der Gebühren für den Eintrag  auf  der Webseite“.

 


f) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

(6)  Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur durch anwesende Mitglieder ausgeübt werden. Ein Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Vertretung von mehr als einem weiteren Mitglied ist ausgeschlossen.

(7)  Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Satzungsänderungen ist jedoch eine zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Auflösung des Vereins eine drei Viertel Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

(8)  Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift auf zu nehmen. Der Protokollführer wir vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Niederschrift ist vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 § 9 Kassenprüfer

Von der Mitgliederversammlung ist jeweils für zwei Jahre ein Kassenprüfer zu wählen. Dieser hat mindestens einmal jährlich die Kassen- und Buchführung zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung hierüber schriftlich zu berichten.

§ 10 Tätigkeit des Vereins

(1)  Es finden regelmäßige Treffen statt, an denen alle am Satzungszweck und den Vereinszielen Interessierten teilnehmen können.

(2)  Es besteht die Möglichkeit, sich in Arbeitsgruppen des Vereins zu engagieren, um die Ziele des Vereins zu fördern.

(3)  Die Arbeitsgruppen wählen eine/n Leiter/in. Diese/r hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Arbeitsgruppe zu organisieren und koordinieren sowie den Vorstand und die Mitglieder über die Tätigkeiten laufend zu informieren.

 

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

(2)  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, erfolgt die Liquidation durch die / den Vorsitzende(n) und die / den Stellvertretende(n) Vorsitzende(n) gemeinsam.

 

 Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 02. August 2004 verabschiedet.
Erfurt, den 02.08.2004

Unterschrift aller Gründungsmitglieder:
Gisela Sparmberg, Ramona Schäfer, Uwe Hartmann, Martina Weise, Sandra Weihs, Christine Loy, Dorothea Manegold, Jutta Janssens-Johannsen, Hella Mehlhorn, Jeanne Thon, Prof. Dr. Hans Dieter Will, Stefan Kratsch, Helga Thiess, Monika Schneider-Hölzlein

Erste Änderung der Satzung und Verabschiedung 03.05.2010
Die Änderung § 3 Abs. 3 und die Ergänzung § 7 Abs. 8 wurde auf der Mitgliederversammlung am 03. Mai 2010 beschlossen.

Erfurt den 03.05.2010
Friedemann Schlede Monika Schneider-Hölzlein Vorsitzender Stellvertreterin

Zweite Änderung der Satzung und Verabschiedung 07.06.2017
Die Änderungen an § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 S.1 und S.2, , § 8 Abs. 5 e), , § 8 Abs. 6 S.2 und S.3, , § 8 Abs. 7 wurde in der zweiten Mitgliederversammlung am 07. Juni 2017 beschlossen.

Erfurt, den 07.06.2017
Andrea Skerhut, (Vorsitzende), Angelika Hampicke (Stellvertreterin)

 

 

Thüringer Arbeitskreis Mediation
info@thueringer-arbeitskreis-mediation.de

 

Vorsitzende:

Andrea Skerhut

Spohrstr. 9

99867 Gotha

FON     +49  (0)3621 402204

MOBIL  +49 (0)15157770001